9 BGE 128 I 288 E 2.7 mit Hinweisen). Es ist daher ohne Bedeutung, dass nach unbelegter Behauptung der Beschwerdeführerin die Liste der anerkannten Weiterbildungsstätten zu wenig Institutionen nenne und unspezifisch zusammengesetzt sein soll. Damit steht fest, dass die Regelung von Art. 28 Abs. 1 WBO bzw. Ziff. 2.3 Abs. 1 WBP bundesrechtskonform und insbesondere verhältnismässig ist. Von einer unzulässigen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit - soweit dieses Grundrecht im vorliegenden Verfahren überhaupt von Bedeutung ist - kann aus dieser Sicht keine Rede sein.