Den Weiterzubildenden ist es durchaus möglich und zuzumuten, sich vor der Wahl einer Weiterbildungsstätte zu informieren, ob diese zugelassen ist. Selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, dass an den anerkannten Weiterbildungsstätten zu wenig Weiterbildungsplätze angeboten werden, kann nicht von einer unverhältnismässigen Regelung ausgegangen werden, bietet doch Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP die Möglichkeit, ausnahmsweise die Weiterbildung auch an anderen Institutionen zu absolvieren (vgl. dazu E. 4.2.3 hiernach). Darüber hinaus ist zu betonen, dass weder das Gesetz noch die Verfassung Anspruch auf einen Weiterbildungsplatz geben (Art. 8 Abs. 2 FMPG; vgl.