gleichbleibender Weiterbildungsqualität formalisiert und strukturiert sein muss (vgl. VPB 68.29 E. 4.2 und 5.1). Die Vorschriften der FMH, welche von den anerkannten Weiterbildungsstätten bzw. ihren Leitern im Rahmen ihrer Weiterbildungstätigkeit erfüllt werden müssen (insbesondere FMH-Zeugnis und Evaluationsgespräch, Art. 18 ff. WBO), dienen diesem Zweck. Ohne eine vorgängige Verpflichtung der Weiterbildungsstätten, diese Anforderungen zu erfüllen, und ohne ausreichende nachträgliche Kontrolle der Einhaltung dieser Pflichten besteht die Gefahr, dass die Ausbildungsqualität und die laufende Beurteilung und Unterstützung der Kandidatinnen und Kandidaten ungenügend sein könnte.