Das bundesrechtlich vorgegebene und von der FMH durchgesetzte System der förmlichen, vorgängigen Anerkennung und nachträglichen Kontrolle von Weiterbildungsstätten ist durchaus geeignet, dieses Interesse zu wahren. Nur so kann erreicht werden, dass die Weiterbildungsinstitutionen die ihnen obliegenden Weiterbildungsaufgaben gleichartig erfüllen und sicherstellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten entsprechend den Weiterbildungszielen gefördert und laufend überwacht werden. Es ist unabdingbar, dass eine wirksame, kontinuierliche Beurteilung und Schlussbeurteilung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erfolgt (Art. 13 Bst. d FMPG), die im Interesse gleichartiger und