28 Abs. 1 WBO und Ziff. 2.3 Abs. 1 WBP entsprechen dieser Vorgabe, schliessen sie doch die Anrechnung von Tätigkeiten an nicht anerkannten Institutionen in der Schweiz grundsätzlich aus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich dieser Grundsatz keineswegs als unverhältnismässig. Es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse daran, dass die Weiterbildung an Institutionen erfolgt, die Gewähr für eine gleichartige, hohe Weiterbildungsqualität bieten. Das bundesrechtlich vorgegebene und von der FMH durchgesetzte System der förmlichen, vorgängigen Anerkennung und nachträglichen Kontrolle von Weiterbildungsstätten ist durchaus geeignet, dieses Interesse zu wahren.