8 Zulassung von Ausnahmefällen liefe dem Zweck der gesetzlichen Regelung zuwider und würde diese aushöhlen - was mit dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit nicht vereinbar wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV). 4.2.2. Aufgrund der gesetzlichen Regelung steht fest, dass an die Weiterbildung grundsätzlich nur Tätigkeiten an schweizerischen Institutionen angerechnet werden können, welche von der FMH auf Gesuch hin in einem förmlichen Verfahren durch Verfügung anerkannt worden sind (vgl. Art. 19 Bst. e FMPG). Art. 28 Abs. 1 WBO und Ziff.