Vielmehr muss es diesen Organisationen möglich sein, angemessene Ausnahmen von der Pflicht zur Weiterbildung an anerkannten Weiterbildungsstätten vorzusehen - wie dies auch im Bundesrecht für Weiterbildungsperioden, die im Ausland absolviert werden, vorgeschrieben ist (vgl. Art. 7 Abs. 2 Weiterbildungsverordnung). Voraussetzung für die Zulässigkeit derartiger Ausnahmen ist nach Auffassung der REKO MAW allerdings, dass sie nur für besondere, in den autonomen Vorschriften der Trägerorganisationen umschriebene Einzelfälle ermöglicht werden, und zudem sichergestellt ist, dass die Qualität der Weiterbildung nicht gefährdet wird. Eine weitergehende