betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft, BBl 1999 6368 ff. [im Folgenden: Botschaft FMPG], S. 6384). Da die Akkreditierungsvoraussetzungen für die FMH verbindlich sind, muss davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich nur Tätigkeiten an die Weiterbildung anrechnen darf, die an förmlich anerkannten Weiterbildungsstätten absolviert worden sind. Es ist allerdings davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine verfassungskonforme, insbesondere verhältnismässige Umsetzung der Akkreditierungsvoraussetzungen ins autonome Recht der Trägerorganisationen keineswegs ausschliessen wollte.