Die Trägerorganisation, also in concreto die FMH, muss nach dem Willen des Gesetzgebers die Kriterien und ein Verfahren für die Zulassung von Weiterbildungsstätten festlegen, und dabei die Stätten auf ihre Eignung zur Vermittlung von Weiterbildung überprüfen. Nur dann, wenn sie in diesem Verfahren für geeignet befunden werden, zählen sie zu den zugelassenen Weiterbildungsstätten, welche die zur Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels erforderliche Weiterbildung vermitteln dürfen (vgl. Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG, Revision des Bundesgesetzes