Sie müssen also den «geregelten Erwerb der praxisnotwen­digen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten» ermöglichen (Art. 6 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung). Um eine möglichst hohe Qualität der Weiterbil­dung und eine wirksame und kontinuierliche Beurteilung der weiterzubilden­den Person sicherzustellen, verlangt das Gesetz ausdrücklich, dass die Wei­terbildung an «Weiterbildungsstätten erfolgt, die von der Trägerorganisation des Weiterbildungsprogramms zu diesem Zweck zugelassen sind» (Art. 13 Bst.