b FMPG, vgl. Art. 6 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die Weiterbildung und Anerkennung der Diplome und Weiterbildungs­titel der medizinischen Berufe [im Folgenden: Weiterbildungsverordnung], SR 811.113). Sie müssen also den «geregelten Erwerb der praxisnotwen­digen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten» ermöglichen (Art. 6 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung).