7 Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) in unverhältnismässiger Weise ein, indem unnötige und übertriebene Anforderungen an die Voraussetzungen für die Anrechnung von Weiterbildungsperioden gestellt würden. 4.2.1. Weiterbildungsprogramme (und mit ihnen auch die von den Trägerorganisationen erlassenen allgemeinen Weiterbildungsregeln) müssen von den zuständigen Bundesbehörden akkreditiert werden (Art. 14 und Art. 24 Abs. 2 FMPG). Dies setzt insbesondere voraus, dass sie geeignet sind, die vom Bundesrat festgelegten Weiterbildungsziele zu erreichen (Art. 13 Bst. b FMPG, vgl. Art.