Die Vorgaben der WBO und des WBP sind eindeutig: Anrechenbar als praktische Weiterbildung für den Facharzttitel Prävention und Gesundheitswesen sind nur Weiterbildungsperioden an anerkannten, in der Liste der FMH aufgeführten Weiterbildungsstätten - es sei denn, im konkreten Einzelfall könne in Anwendung von Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP eine Ausnahme gewährt werden. 4.2. Die autonomen Vorschriften der FMH über die Anrechnung von Weiterbildungsperioden sind allerdings nur dann und insoweit anwendbar, als sie dem übergeordneten Bundesrecht entsprechen (vgl. VPB 68.29 E. 2.2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Regelung des WBP schränke ihre