Diese Eingabe ist daher antragsgemäss aus den Akten zu weisen. Auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kann unter diesen Umständen verzichtet werden. Dagegen besteht kein Grund, die von Frau X. unterzeichneten Vernehmlassungen der TK vom 4. April und 5. August 2003 aus den Akten zu weisen, wurde der Beschwerdeführerin hiezu doch das rechtliche Gehör gewährt. Insoweit ist der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin abzuweisen.