Diese Verfahrensfehler lassen sich nachträglich, im Verfahren vor der REKO MAW, nicht mehr beheben. Die Eingaben von Frau X. vom 4. April und 5. August 2003 wurden der Beschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der EK WBT zugestellt und sie hatte Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann in dieser Beziehung nicht gesprochen werden. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stellungnahme von Frau X. vom 9. November 2001 in schwer wiegender Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin erhoben worden ist. Diese Eingabe ist daher antragsgemäss aus den Akten zu weisen.