setzt allerdings voraus, dass der nachträglich entscheidenden Behörde volle Kognition zukommt, und die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht als besonders schwer wiegend zu qualifizieren ist (vgl. etwa BGE 120 V 363, BGE 118 Ib 120 f., BGE 117 Ib 481; VPB 61.30 E 3.1). Die festgestellte Gehörsverletzung erweist sich insofern als schwer wiegend, als der Beschwerdeführerin jegliche vorgängige Mitwirkung bei der Bestellung der Sachverständigen und der Stellung der Gutachterfragen verweigert wurde. Diese Verfahrensfehler lassen sich nachträglich, im Verfahren vor der REKO MAW, nicht mehr beheben.