Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der TK keine Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme zur Person der Sachverständigen und zur Stellungnahme vom 9. November 2001 gegeben worden ist. Hierin liegt eine Verletzung des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101). Eine derartige Gehörsverletzung kann allerdings geheilt werden, wenn sich die Betroffenen nachträglich vor der verfügenden Behörde im Rahmen eines Einsprache- oder Wiedererwägungsverfahrens oder vor einer Beschwerdebehörde vollumfänglich äussern können. Eine derartige Heilung