5 Anders verhält es sich mit den Stellungnahmen von Frau X. vom 4. April und 5. August 2003, die sie als Mitglied der TK eingereicht hat. Hierbei handelt es sich ohne Zweifel um behördeninterne Vernehmlassungen (in analogiam zu Art. 57 Abs. 1 VwVG), die zwar ebenfalls vom Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst sind (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG), die aber ohne vorgängige Anhörung der Parteien eingeholt werden können. 3.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der TK keine Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme zur Person der Sachverständigen und zur Stellungnahme vom 9. November 2001 gegeben worden ist.