Im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Stellungnahme vom 9. No­vember 2001 war Frau X. noch nicht Mitglied der TK. Sie äusserte sich auch nicht als Vertreterin der FMH (als Behörde), sondern als Privatperson, eventuell als Vertreterin einer ausserhalb ihrer reglementarischen Aufgaben im Rahmen des Gesuchsverfahrens beigezogenen Fachgesellschaft (vgl. Art. 11 WBO). Die fragliche Eingabe ist daher als Sachverständigengutachten zu qualifizieren, beinhaltet sie doch eine Meinungsäusserung von Frau X. zur Beurteilung und Würdigung des Sachverhaltes.