VPB 52.9 E.1a). Die Unterscheidung zwischen blossen Auskünften und Gutachten ist insbesondere im Zusammenhang mit der Gewährung des rechtlichen Gehörs von Bedeutung: Während Auskünfte Dritter in der Regel erst nach ihrer Einholung den Parteien zur Stellungnahme zu unterbreiten sind, muss die Mitwirkung der Parteien bei Gutachten bereits bei der Bestimmung des Sachverständigen und bei der Fragestellung sichergestellt sein (vgl. Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP], SR 273). 3.3.1. Im Zeitpunkt der Einreichung ihrer Stellungnahme vom 9. No­vember 2001 war Frau X. noch nicht Mitglied der TK.