Die Organe der FMH haben - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden - von Amtes wegen den Sachverhalt abzuklären und zu würdigen (vgl. Art. 12 und 13 VwVG) sowie das Recht anzuwenden. Sie können zu diesem Zweck insbesondere interne Abklärungen treffen oder Auskünfte Dritter und Gutachten externer Sachverständiger einholen. Eine interne Abklärung ist die Einholung von Meinungsäusserungen von Mitgliedern bzw. Mitarbeitern der entscheidenden Behörde selbst. Auskünfte beziehen sich auf Wahrnehmungen Dritter, die der Erstellung des Sachverhaltes dienen;