Das Verfahren vor der EK WBT bildet ein besonderes Einspracheverfahren autonomen Rechts, das von der erstinstanzlich verfügenden Behörde selbst geführt wird, und das mit dem Erlass einer Verfügung endet, welche die Verfügung der TK ersetzt (vgl. VPB 68.29 E. 7.2.1). Auch wenn es sich bei diesem Verfahren nicht um ein Beschwerdeverfahren im Sinne des VwVG handelt, sind doch die Verfahrensregeln des VwVG zu beachten, und den Parteien ist das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG; Art. 61 und 68 WBO). 3.3. Die Organe der FMH haben - unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden - von Amtes wegen den Sachverhalt abzuklären und zu würdigen (vgl. Art.