Sie beantragte, die ausgewiesenen Tätigkeiten seien als Weiterbildung gemäss dem Weiterbildungsprogramm für den Facharzttitel Prävention und Gesundheitswesen anzurechnen, und es sei festzustellen, dass sie die nötige Weiterbildungszeit zur Erlangung dieses Facharzttitels absolviert habe. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In ihrer Vernehmlassung vom 11. Februar 2004 bestätigte die EK WBT den angefochtenen Entscheid und beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen. In einem zweiten Schriftenwechsel bestätigten die Parteien ihre Anträge. Die REKO MAW weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. (…) 3.