EK WBT) an. Nachdem das Verfahren während längerer Zeit sistiert worden war, wies die EK WBT die Einsprache am 23. Oktober 2003 vollumfänglich ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 31. Dezember 2003 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) Beschwerde. Sie beantragte, die ausgewiesenen Tätigkeiten seien als Weiterbildung gemäss dem Weiterbildungsprogramm für den Facharzttitel Prävention und Gesundheitswesen anzurechnen, und es sei festzustellen, dass sie die nötige Weiterbildungszeit zur Erlangung dieses Facharzttitels absolviert habe.