Wird den Parteien in diesem Zusammenhang jegliche Mitwirkung verweigert, so liegt eine schwer wiegende Gehörsverletzung vor, die im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (E. 3.3). - Nach den als Bundesrecht anwendbaren Vorschriften der FMH ist die inländische Weiterbildung zur Erlangung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels als Facharzt grundsätzlich an einer von der FMH förmlich anerkannten Weiterbildungsstätte zu absolvieren - es sei denn, das anwendbare Weiterbildungsprogramm sehe vor, dass in Einzelfällen unter besonderen Voraussetzungen Ausnahmen bewilligt werden können.