Medizinische Weiterbildung. Rechtliches Gehör. Keine Anrechnung von Weiterbildungsperioden an nicht anerkannten Weiterbildungseinrichtungen. Art. 29 Abs. 2 BV. Art. 19 und Art. 29 ff. VwVG. Art. 57 ff. BZP. Art. 13 Bst. f FMPG. Art. 12, Art. 28 Abs. 1, Art. 33 WBO. Ziff. 2.3 Abs. 1 und 2 und Ziff. 2.4.3 Weiterbildungsprogramm Facharzt für Prävention und Gesundheitswesen. - Im Verfahren vor der Titelkommission der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) ist den Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (E. 3.2). - Meinungsäusserungen externer Fachleute, die im Verfahren vor der Titelkommission der FMH eingeholt werden, sind als Sachverständigengutachten zu qualifizieren.