{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-94--_2004-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007130.pdf?ID=150007130", "Checksum": "aeeb6af4f5692a305dc9eb207c2cbd34"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "038f3b221e4cf3c229e08e075429ba09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r\n\n 11\ngesetzlich vorgesehenen Anordnung im Einzelfall bleibt zumal dann kein\nRaum, wenn der Gesetzgeber den rechtsanwendenden Behörden kein\nErmessen zugestanden hat.\nDie WBO und das WBP schreiben unmissverständlich vor, dass grundsätzlich\nnur Weiterbildungsperioden angerechnet werden können, die an einer\nanerkannten Weiterbildungsstätte absolviert worden sind, und dass die\nausnahmsweise Anrechnung von Tätigkeiten an andern Institutionen als\nWeiterbildung nur dann möglich ist, wenn vorgängig ein entsprechendes\nGesuch gestellt worden ist. Diese bundesrechtskonformen Vorschriften öffnen\nden rechtsanwendenden Behörden keinen Ermessensspielraum, so dass sie\nanzuwenden sind, ohne dass zu prüfen wäre, ob die gestützt darauf erlassenen\nAnordnungen verhältnismässig sind.\n4.4. Unbestrittenermassen sind weder das Institut A. noch der\nKrankenversicherer B. anerkannte Weiterbildungsstätten - und haben\ndiese Institu­tionen bei der FMH auch nie ein Anerkennungsgesuch gestellt.\nEine Anrechnung der von der Beschwerdeführerin an diesen Institutionen\ngeleisteten ärztlichen Tätigkeiten an ihre praktische Weiterbildung für den\nFacharzttitel Prävention und Gesundheitswesen ist daher gestützt auf Ziff. 2.3\nAbs. 1 WBP nicht möglich.\nAus dem Umstand, dass in der Liste der für die Weiterbildung im Bereiche\nPrävention und Spitalhygiene zugelassenen Weiterbildungsstätten der\nKategorie C ausdrücklich festgehalten wird, neben den namentlich erwähnten\nInstitutionen für Spitalhygiene könnten auch weitere solche Institutionen\nauf Gesuch hin anerkannt werden, kann keineswegs geschlossen werden,\ndass im vorliegenden Verfahren das Institut A. und der Krankenversicherer B.\nanerkannt und die dortigen Tätigkeiten der Beschwerdeführerin angerechnet\nwerden müssten. Dies ergibt sich zum einen daraus, dass die Liste der\nanerkannten Weiterbildungsstätten nur jene Institutionen aufführt, welche\nbereits in einem förmlichen Verfahren anerkannt worden sind (Art. 40\nAbs. 2 WBO), zum andern aber auch daraus, dass die beiden erwähnten\nInstitutionen bislang kein Anerkennungsgesuch gestellt haben, und dies nur\nden Institutionen selbst möglich wäre (vgl. E. 4.1 hiervor).\nDa die Beschwerdeführerin ebenfalls unbestrittenermassen vor Antritt\nihrer Arbeitsstellen bei den erwähnten Institutionen kein Gesuch um\nausnahmsweise Zusicherung der Anrechung an ihre Weiterbildung gestellt\nhat, ist auch gestützt auf Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP keine Anrechnung möglich. Eine\nmaterielle Prüfung der Eignung des Instituts A. und des Krankenversicherers\nB. als Weiterbildungsstätten bzw. der Tätigkeiten der Beschwerdeführerin an\ndiesen Institutionen ist daher weder erforderlich noch zulässig.\nAndere Bestimmungen des WBP (oder der WBO), welche eine Anrechung\nvon Tätigkeiten an nicht anerkannten Institutionen an die praktische\nWeiterbildung für den fraglichen Facharzttitel erlauben würden, sind nicht\nersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend\ngemacht.\nAus diesen Gründen kommt die REKO MAW zu Schluss, dass die FMH zu\nRecht die Tätigkeiten der Beschwerdeführerin beim Institut A. und beim\nKrankenversicherer B. nicht an ihre praktische Weiterbildung angerechnet hat.\nDie Beschwerde vom 31. Dezember 2003 ist daher vollumfänglich abzuweisen.\n\n12\n(…)\n[30] Zu lesen auf der Internetseite der FMH unter http://www.fmh.ch/ww/de/\npub/awf/weiterbildung/grundlagen.htm (zuletzt besucht am 9. Juni 2005).\n[31] Zu lesen auf der Internetseite der FMH unter http://www.fmh.ch/shared/\ndata/pdf/praevention_version_internet_d.pdf (zuletzt besucht am 9. Juni 2005).\n\n13\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 69.94 - Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Ausund Weiterbildung vom 24. August 2004 i.S. P. [MAW 04.031]. Eine hiergegen erhobene\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde hat das Bundesgericht mit Urteil vom 27. April 2005 [2...\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2005\nAnnée\nAnno\n\nBand 69\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 007 130\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}