{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-94--_2004-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007130.pdf?ID=150007130", "Checksum": "aeeb6af4f5692a305dc9eb207c2cbd34"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "038f3b221e4cf3c229e08e075429ba09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r\n\n 10\nein vorgängiges Gesuchsverfahren ist in keiner Weise sichergestellt, dass\ndie unabdingbare laufende Begleitung der weiterzubildenden Person\nsichergestellt ist - was sich im vorliegenden Verfahren deutlich zeigt, wurden\ndoch offenbar keine förmlichen Evaluationsgespräche durchgeführt und keine\nFMH-Zeugnisse ausgestellt.\nAn dieser Beurteilung vermag auch der Umstand nichts zu ändern,\ndass gemäss Art. 33 WBO bzw. Ziff. 2.4.3 WBP bei Weiterbildungen im\nAusland vorgängig keine Zusicherung der Anrechnung eingeholt werden\nmuss, sondern dies bloss empfohlen wird. Diese Sonderregelung steht\ndamit im Zusammenhang, dass es der FMH nicht möglich ist, im Ausland\nhoheitlich tätig zu werden, und dort Weiterbildungsstätten zu anerkennen\noder ihnen verbindliche Anweisungen über die Durchführung der\nWeiterbildung zu erteilen. Eine vorgängige und laufende Sicherstellung der\nWeiterbildungsqualität ist damit bei ausländischen Weiterbildungsstätten\nnicht möglich, so dass zweckmässigerweise auch der nachträgliche Nachweis\nder Gleichwertigkeit als ausreichend angesehen werden muss. Hierin\nunterscheidet sich die rechtserhebliche Situation bei ausländischen\nWeiterbildungsstätten grundlegend von jener bei schweizerischen\nInstitutionen. Aufgrund dieser tatsächlichen Unterschiede rechtfertigt es\nsich, im Interesse der Weiterbildungsqua­lität an die Voraussetzungen für die\nAnerkennung von Weiterbildungspe­rioden, welche in der Schweiz an nicht\nanerkannten Weiterbildungsstätten absolviert werden, andere Anforderungen\nzu stellen.\nDamit steht fest, dass auch die (restriktiv auszulegende) Regelung von Ziff. 2.3\nAbs. 2 WBP bundesrechtskonform und insbesondere verhältnismässig ist.\nAuch aus dieser Sicht kann von einer allenfalls unzulässigen Einschränkung\nder Wirtschaftsfreiheit keine Rede sein. Auch Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP ist daher im\nvorliegenden Verfahren anzuwenden.\n4.3. Die Vorschriften des Bundes und der FMH über die Weiterbildung\nsollen sicherstellen, dass die in der Schweiz selbständig tätigen Ärzte\nin der Lage sind, in ihrem Spezialgebiet die Patienten entsprechend\nden aktuellen Anforderungen der ärztlichen Kunst zu behandeln. «Das\nErfordernis von Weiterbildung beruht auf der Idee, dass erst sie zu qualitativ\nhochstehender medizinischer Tätigkeit befähigt» (Botschaft FMPG, S. 6374).\nOhne eine ausreichende, den Vorgaben des Bundesrechts und der autonomen\nNormen der FMH entsprechende Weiterbildung besteht das Risiko, dass\ndie praktizierenden Ärztinnen und Ärzte nicht über genügende berufliche\nKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten verfügen, und daher - ungeachtet\nder Fachrichtung - die Gesundheit von Patienten in Gefahr bringen könnten.\nDie Vorschriften über die Weiterbildung sind damit im Wesentlichen\npolizeilicher Natur, dienen sie doch der Abwehr von Gefahren für die\nöffentliche Gesundheit.\nNach den Grundsätzen des allgemeinen Polizeirechts sind generell-abstrakte\nPolizeivorschriften in der Regel durchzusetzen, ohne dass im Einzelfall geprüft\nwerden müsste, ob eine konkrete Gefährdung vorliegt (vgl. U. Häfelin/G. Müller,\nGrundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2486;\nunveröffentlichter Entscheid des Bundesgerichtes vom 2. März 2001 i.S. X.\nAG [2A.493/2000], E. 6b). Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit einer\n\n"}