{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-94--_2004-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007130.pdf?ID=150007130", "Checksum": "aeeb6af4f5692a305dc9eb207c2cbd34"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "038f3b221e4cf3c229e08e075429ba09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r\n\n 9\nBGE 128 I 288 E 2.7 mit Hinweisen). Es ist daher ohne Bedeutung, dass nach\nunbelegter Behauptung der Beschwerdeführerin die Liste der anerkannten\nWeiterbildungsstätten zu wenig Institutionen nenne und unspezifisch\nzusammengesetzt sein soll.\nDamit steht fest, dass die Regelung von Art. 28 Abs. 1 WBO bzw. Ziff. 2.3 Abs. 1\nWBP bundesrechtskonform und insbesondere verhältnismässig ist. Von\neiner unzulässigen Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit - soweit dieses\nGrundrecht im vorliegenden Verfahren überhaupt von Bedeutung ist - kann\naus dieser Sicht keine Rede sein. Unter diesen Umständen erübrigen sich\nweitere Abklärungen bei den anerkannten Weiterbildungsstätten, und die\nentsprechenden Beweisanträge der Beschwerdeführerin sind abzuweisen.\nArt. 28 Abs. 1 WBO bzw. Ziff. 2.3 Abs. 1 WBP sind daher im vorliegenden\nVerfahren anzuwenden.\n4.2.3. Wie bereits festgehalten wurde, lässt es das Bundesrecht im Interesse\nder Verhältnismässigkeit zu, dass die Trägerorganisationen vorsehen, dass\nin Einzelfällen, unter besonderen Voraussetzungen ausnahmsweise auch\nWeiterbildungsperioden an nicht anerkannten Institutionen angerechnet\nwerden (vgl. E. 4.2.1 hiervor).\nVon dieser Möglichkeit hat die FMH Gebrauch gemacht, und in Ziff. 2.3 Abs. 2\nWBP festgehalten, dass ausnahmsweise, in begründeten Fällen auf vorgängiges\nGesuch hin die Anrechnung der Weiterbildung an einer nicht anerkannten\nInstitution zugesichert werden kann. Angesichts der grossen Bedeutung,\nwelche der Gesetzgeber dem Grundsatz der Weiterbildung an anerkannten\nWeiterbildungsstätten zumisst, ist diese Ausnahmebestimmung restriktiv\nauszulegen.\nAls bundesrechtskonform erscheint Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP nur dann, wenn\nim konkreten Gesuchsverfahren sichergestellt wird, dass die einheitliche,\nhohe Qualität der Weiterbildung durch die ausnahmsweise Zulassung\neiner Weiterbildung an einer anderen Institution nicht beeinträchtigt\nwird. Dies ist nur dann der Fall, wenn die betreffende Institution in\ngleicher Weise wie eine anerkannte Weiterbildungsstätte dafür Gewähr\nbietet, dass die Weiterbil­dungsziele erreicht und die weiterzubildende\nPerson laufend überwacht und gefördert wird. Wie die FMH zu Recht\nbetont, setzt dies nicht nur voraus, dass die Eignung der Institution\nzur Weiterbildung vor Beginn der Weiterbildungsperiode geprüft und\nanschliessend auch überwacht wird, sondern insbesondere auch, dass eine\ndie Weiterbildung leitende Person bestimmt wird, welche die Entwicklung\nder beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Kandidatin\noder des Kandidaten kontinuierlich und auch abschliessend in strukturierten\nEvaluationsgesprächen beurteilt und die Leistungen bewertet. Dies liegt\nzum einen im Interesse einer in der ganzen Schweiz gleichartigen und\nhochrangigen Weiterbildungsqualität, zum andern aber auch im Interesse der\nKandidatinnen und Kandidaten selbst, die ihre beruflichen Leistungen nur\ndann steigern können, wenn sie vom Weiterbildner die nötige Unterstützung\nund Kritik erhalten.\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich damit das\nErfordernis der vorgängigen Prüfung und Zusicherung der Anerkennung\neiner Weiterbildung an einer nicht anerkannten Institution als geeignet\nund erforderlich, um die Qualität der Weiterbildung sicherzustellen. Ohne\n\n"}