{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-94--_2004-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007130.pdf?ID=150007130", "Checksum": "aeeb6af4f5692a305dc9eb207c2cbd34"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "038f3b221e4cf3c229e08e075429ba09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r\n\n 8\nZulassung von Ausnahmefällen liefe dem Zweck der gesetzlichen Regelung\nzuwider und würde diese aushöhlen - was mit dem Grundsatz der\nGesetzmässigkeit nicht vereinbar wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV).\n4.2.2. Aufgrund der gesetzlichen Regelung steht fest, dass an die Weiterbildung\ngrundsätzlich nur Tätigkeiten an schweizerischen Institutionen angerechnet\nwerden können, welche von der FMH auf Gesuch hin in einem förmlichen\nVerfahren durch Verfügung anerkannt worden sind (vgl. Art. 19 Bst. e FMPG).\nArt. 28 Abs. 1 WBO und Ziff. 2.3 Abs. 1 WBP entsprechen dieser\nVorgabe, schliessen sie doch die Anrechnung von Tätigkeiten an nicht\nanerkannten Institutionen in der Schweiz grundsätzlich aus. Entgegen\nder Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich dieser Grundsatz\nkeineswegs als unverhältnismässig. Es besteht ein erhebliches öffentliches\nInteresse daran, dass die Weiterbildung an Institutionen erfolgt, die\nGewähr für eine gleichartige, hohe Weiterbildungsqualität bieten. Das\nbundesrechtlich vorgegebene und von der FMH durchgesetzte System der\nförmlichen, vorgängigen Anerkennung und nachträglichen Kontrolle von\nWeiterbildungsstätten ist durchaus geeignet, dieses Interesse zu wahren.\nNur so kann erreicht werden, dass die Weiterbildungsinstitutionen die\nihnen obliegenden Weiterbildungsaufgaben gleichartig erfüllen und\nsicherstellen, dass die Kandidatinnen und Kandidaten entsprechend\nden Weiterbildungszielen gefördert und laufend überwacht werden.\nEs ist unabdingbar, dass eine wirksame, kontinuierliche Beurteilung\nund Schlussbeurteilung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und\nFertigkeiten erfolgt (Art. 13 Bst. d FMPG), die im Interesse gleichartiger und\ngleichbleibender Weiterbildungsqualität formalisiert und strukturiert sein\nmuss (vgl. VPB 68.29 E. 4.2 und 5.1). Die Vorschriften der FMH, welche von\nden anerkannten Weiterbildungsstätten bzw. ihren Leitern im Rahmen ihrer\nWeiterbildungstätigkeit erfüllt werden müssen (insbesondere FMH-Zeugnis\nund Evaluationsgespräch, Art. 18 ff. WBO), dienen diesem Zweck. Ohne eine\nvorgängige Verpflichtung der Weiterbildungsstätten, diese Anforderungen\nzu erfüllen, und ohne ausreichende nachträgliche Kontrolle der Einhaltung\ndieser Pflichten besteht die Gefahr, dass die Ausbildungsqualität und die\nlaufende Beurteilung und Unterstützung der Kandidatinnen und Kandidaten\nungenügend sein könnte. Dies widerspräche dem Interesse an einer hohen\nQualität der Weiterbildung.\nDie in der WBO und im WBP festgehaltene Anforderung, dass die\nWeiterbildung grundsätzlich an anerkannten Weiterbildungsstätten zu\nabsolvieren ist, erscheint daher nicht nur als geeignete, sondern auch als\nangemessene Massnahme zur Sicherung der Weiterbildungsqualität. Diese\nAnforderung erschwert - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin -\ndie Erlangung eines Weiterbildungstitels nicht in unnötiger oder übertriebener\nWeise. Den Weiterzubildenden ist es durchaus möglich und zuzumuten, sich\nvor der Wahl einer Weiterbildungsstätte zu informieren, ob diese zugelassen\nist. Selbst dann, wenn davon ausgegangen würde, dass an den anerkannten\nWeiterbildungsstätten zu wenig Weiterbildungsplätze angeboten werden, kann\nnicht von einer unverhältnismässigen Regelung ausgegangen werden, bietet\ndoch Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP die Möglichkeit, ausnahmsweise die Weiterbildung\nauch an anderen Institutionen zu absolvieren (vgl. dazu E. 4.2.3 hiernach).\nDarüber hinaus ist zu betonen, dass weder das Gesetz noch die Verfassung\nAnspruch auf einen Weiterbildungsplatz geben (Art. 8 Abs. 2 FMPG; vgl.\n\n"}