{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-94--_2004-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007130.pdf?ID=150007130", "Checksum": "aeeb6af4f5692a305dc9eb207c2cbd34"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "038f3b221e4cf3c229e08e075429ba09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r\n\n 7\nWirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) in unverhältnismässiger Weise ein, indem\nunnötige und übertriebene Anforderungen an die Voraussetzungen für die\nAnrechnung von Weiterbildungsperioden gestellt würden.\n4.2.1. Weiterbildungsprogramme (und mit ihnen auch die von den\nTrägerorganisationen erlassenen allgemeinen Weiterbildungsregeln) müssen\nvon den zuständigen Bundesbehörden akkreditiert werden (Art. 14 und\nArt. 24 Abs. 2 FMPG). Dies setzt insbesondere voraus, dass sie geeignet sind,\ndie vom Bundesrat festgelegten Weiterbildungsziele zu erreichen (Art. 13\nBst. b FMPG, vgl. Art. 6 der Verordnung vom 17. Oktober 2001 über die\nWeiterbildung und Anerkennung der Diplome und Weiterbildungs­titel\nder medizinischen Berufe [im Folgenden: Weiterbildungsverordnung], SR\n811.113). Sie müssen also den «geregelten Erwerb der praxisnotwen­digen\nKenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten» ermöglichen (Art. 6 Abs. 1\nWeiterbildungsverordnung). Um eine möglichst hohe Qualität der\nWeiterbil­dung und eine wirksame und kontinuierliche Beurteilung der\nweiterzubilden­den Person sicherzustellen, verlangt das Gesetz ausdrücklich,\ndass die Wei­terbildung an «Weiterbildungsstätten erfolgt, die von der\nTrägerorganisation des Weiterbildungsprogramms zu diesem Zweck\nzugelassen sind» (Art. 13 Bst. f FMPG).\nDie Trägerorganisation, also in concreto die FMH, muss nach dem Willen\ndes Gesetzgebers die Kriterien und ein Verfahren für die Zulassung von\nWeiterbildungsstätten festlegen, und dabei die Stätten auf ihre Eignung\nzur Vermittlung von Weiterbildung überprüfen. Nur dann, wenn sie\nin diesem Verfahren für geeignet befunden werden, zählen sie zu den\nzugelassenen Weiterbildungsstätten, welche die zur Erlangung eines\neidgenössischen Weiterbildungstitels erforderliche Weiterbildung vermitteln\ndürfen (vgl. Botschaft vom 23. Juni 1999 zur Genehmigung der sektoriellen\nAbkommen zwischen der Schweiz und der EG, Revision des Bundesgesetzes\nbetreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen\nEidgenossenschaft, BBl 1999 6368 ff. [im Folgenden: Botschaft FMPG], S. 6384).\nDa die Akkreditierungsvoraussetzungen für die FMH verbindlich sind,\nmuss davon ausgegangen werden, dass sie grundsätzlich nur Tätigkeiten\nan die Weiterbildung anrechnen darf, die an förmlich anerkannten\nWeiterbildungsstätten absolviert worden sind.\nEs ist allerdings davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine\nverfassungskonforme, insbesondere verhältnismässige Umsetzung\nder Akkreditierungsvoraussetzungen ins autonome Recht der\nTrägerorganisationen keineswegs ausschliessen wollte. Vielmehr muss\nes diesen Organisationen möglich sein, angemessene Ausnahmen von\nder Pflicht zur Weiterbildung an anerkannten Weiterbildungsstätten\nvorzusehen - wie dies auch im Bundesrecht für Weiterbildungsperioden,\ndie im Ausland absolviert werden, vorgeschrieben ist (vgl. Art. 7 Abs. 2\nWeiterbildungsverordnung). Voraussetzung für die Zulässigkeit derartiger\nAusnahmen ist nach Auffassung der REKO MAW allerdings, dass sie nur\nfür besondere, in den autonomen Vorschriften der Trägerorganisationen\numschriebene Einzelfälle ermöglicht werden, und zudem sichergestellt ist,\ndass die Qualität der Weiterbildung nicht gefährdet wird. Eine weitergehende\n\n"}