{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-94--_2004-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007130.pdf?ID=150007130", "Checksum": "aeeb6af4f5692a305dc9eb207c2cbd34"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "038f3b221e4cf3c229e08e075429ba09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r\n\n 6\nWeiterbildungszeit gemäss dem Weiterbildungsprogramm Facharzt für\nPrävention und Gesundheitswesen vom 1. Juli 2001 (im Folgenden: WBP[31])\nangerechnet werden können.\n4.1. Der Facharzttitel ist die Bestätigung für eine abgeschlossene, strukturierte\nund kontrollierte Weiterbildung in einem medizinischen Fachgebiet.\nSein Inhaber muss die im entsprechenden Weiterbildungsprogramm der\nFMH geforderte Weiterbildung absolviert und besondere Kenntnisse und\nFertigkeiten im gewählten Fach erworben haben (vgl. Art. 12 Abs. 1 WBO).\nDie Weiterbildung dauert in der Regel fünf bis sechs Jahre, wobei die\nfachspezifische Weiterbildung in der Regel mindestens drei Jahre umfasst\n(Art. 12 Abs. 3 WBO). Sie ist grundsätzlich, soweit die WBO oder die einzelnen\nWeiterbildungsprogramme nicht Ausnahmen vorsehen, an einer anerkannten\nWeiterbildungsstätte gemäss Art. 39 ff. WBO zu absolvieren (Art. 28 Abs. 1\nWBO).\nGemäss Ziff. 2 WBP dauert die Weiterbildung für den Facharzttitel Prävention\nund Gesundheitswesen fünf Jahre, wovon zwei Jahre in Form praktischer\nWeiterbildung zu leisten sind. Die fachspezifische praktische Weiterbildung\nmuss an einer anerkannten Weiterbildungsstätte auf dem Gebiet der\nPrävention und des Gesundheitswesens absolviert werden (Ziff. 2.3 Abs. 1\nWBP). Ausnahmsweise kann die TK in begründeten Fällen auf vorgängigen\nAntrag hin auch die Anerkennung der Weiterbildung an einer anderen, nicht\nanerkannten Institution zusichern (Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP).\nDie Anerkennung einer Weiterbildungsstätte erfolgt auf Gesuch der\nbetreffenden Institution, nach Durchführung eines förmlichen Verfahrens\nsowie einer Visitation durch die zuständige Fachgesellschaft mittels Verfügung\nder Weiterbildungsstättenkommission der FMH (im Folgenden: WBSK).\nVoraussetzung für die Anerkennung ist, dass die Institution und deren Leiter\nGewähr für die Einhaltung des vorgeschriebenen Weiterbildungsprogramms\nbieten, und die weiteren Bedingungen der WBO erfüllt sind. Mit der\nAnerkennung wird die Weiterbildungsstätte je nach ihrer Grösse, Einrichtung\nund Qualität der vermittelten Weiterbildung in eine Kategorie (A bis D)\neingeteilt. Die Anerkennung und die Einteilung sind mindestens alle\n7 Jahre zu überprüfen (vgl. zum Ganzen Art. 39 ff. WBO). Die anerkannten\nWeiterbildungsstätten sind auf einer durch die FMH geführten, den\nKandidaten zugänglichen und publizierten Liste aufgeführt (vgl. Art. 40 Abs. 2\nWBO).\nDie Vorgaben der WBO und des WBP sind eindeutig: Anrechenbar\nals praktische Weiterbildung für den Facharzttitel Prävention und\nGesundheitswesen sind nur Weiterbildungsperioden an anerkannten, in der\nListe der FMH aufgeführten Weiterbildungsstätten - es sei denn, im konkreten\nEinzelfall könne in Anwendung von Ziff. 2.3 Abs. 2 WBP eine Ausnahme\ngewährt werden.\n4.2. Die autonomen Vorschriften der FMH über die Anrechnung von\nWeiterbildungsperioden sind allerdings nur dann und insoweit anwendbar,\nals sie dem übergeordneten Bundesrecht entsprechen (vgl. VPB 68.29 E. 2.2).\nDie Beschwerdeführerin macht geltend, die Regelung des WBP schränke ihre\n\n"}