{"Signatur": "CH_VB_026", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2004-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_026_JAAC-69-94--_2004-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150007130.pdf?ID=150007130", "Checksum": "aeeb6af4f5692a305dc9eb207c2cbd34"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 69.94 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento 24.08.2004 JAAC 69.94 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des professions médicales"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione federale di ricorso per la formazione medica e il perfezionamento"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission fédérale de recours pour la formation de base et la formation postgrade des profession..."}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:21:21", "Checksum": "038f3b221e4cf3c229e08e075429ba09", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung 24.08.2004 JAAC 69.94 \r\n\n 5\nAnders verhält es sich mit den Stellungnahmen von Frau X. vom 4. April und\n5. August 2003, die sie als Mitglied der TK eingereicht hat. Hierbei handelt\nes sich ohne Zweifel um behördeninterne Vernehmlassungen (in analogiam\nzu Art. 57 Abs. 1 VwVG), die zwar ebenfalls vom Anspruch auf rechtliches\nGehör umfasst sind (vgl. Art. 26 Abs. 1 Bst. a VwVG), die aber ohne vorgängige\nAnhörung der Parteien eingeholt werden können.\n3.3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren\nvor der TK keine Gelegenheit zur vorgängigen Stellungnahme zur Person\nder Sachverständigen und zur Stellungnahme vom 9. November 2001\ngegeben worden ist. Hierin liegt eine Verletzung des verfassungsmässigen\nAnspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung\nder Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV], SR 101).\nEine derartige Gehörsverletzung kann allerdings geheilt werden, wenn sich\ndie Betroffenen nachträglich vor der verfügenden Behörde im Rahmen\neines Einsprache- oder Wiedererwägungsverfahrens oder vor einer\nBeschwerdebehörde vollumfänglich äussern können. Eine derartige Heilung\nsetzt allerdings voraus, dass der nachträglich entscheidenden Behörde\nvolle Kognition zukommt, und die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht\nals besonders schwer wiegend zu qualifizieren ist (vgl. etwa BGE 120 V\n363, BGE 118 Ib 120 f., BGE 117 Ib 481; VPB 61.30 E 3.1). Die festgestellte\nGehörsverletzung erweist sich insofern als schwer wiegend, als der\nBeschwerdeführerin jegliche vorgängige Mitwirkung bei der Bestellung der\nSachverständigen und der Stellung der Gutachterfragen verweigert wurde.\nDiese Verfahrensfehler lassen sich nachträglich, im Verfahren vor der REKO\nMAW, nicht mehr beheben.\nDie Eingaben von Frau X. vom 4. April und 5. August 2003 wurden der\nBeschwerdeführerin bereits im Verfahren vor der EK WBT zugestellt und sie\nhatte Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Von einer Verletzung des rechtlichen\nGehörs kann in dieser Beziehung nicht gesprochen werden.\n3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Stellungnahme von Frau\nX. vom 9. November 2001 in schwer wiegender Verletzung des rechtlichen\nGehörs der Beschwerdeführerin erhoben worden ist. Diese Eingabe ist daher\nantragsgemäss aus den Akten zu weisen. Auf eine Rückweisung der Sache an\ndie Vorinstanz kann unter diesen Umständen verzichtet werden.\nDagegen besteht kein Grund, die von Frau X. unterzeichneten\nVernehmlassungen der TK vom 4. April und 5. August 2003 aus den Akten\nzu weisen, wurde der Beschwerdeführerin hiezu doch das rechtliche Gehör\ngewährt. Insoweit ist der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin\nabzuweisen.\n4. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren im Wesentlichen, ob\ndie Tätigkeiten der Beschwerdeführerin beim Institut A. und beim\nKrankenversicherer B., die von der FMH unbestrittenermassen nicht als\nWeiterbildungsstätten für die Erlangung des Facharzttitels Prävention\nund Gesundheitswesen anerkannt worden sind, an ihre praktische\n\n"}