Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vom 26. August 2004 gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der FMH, Einsprachekommission Weiterbildungstitel, aufzuheben und die Sache an die FMH zurückzuweisen - mit der Anweisung, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Weiterbildungstitels «Psychiatrie und Psychotherapie» in Anwendung von Art. 11 Abs. 3 und 5 Weiterbildungsverordnung neu zu beurteilen. [30] Zu lesen auf der Internetseite der FMH unter http://www.fmh.ch/ww/de/ pub/awf/weiterbildung/grundlagen.htm (zuletzt besucht am 8. Februar 2005). [31] Präzisierende Formulierung gemäss Beschluss der REKO MAW.