11 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung. Ob auch die weiteren, materiellen Voraussetzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 und 5 Weiterbildungsverordnung sowie der WBO erfüllt sind, hat die FMH bisher nicht geprüft und kann ohne unverhältnismässigen Aufwand im vorliegenden Verfahren auch nicht beurteilt werden. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde vom 26. August 2004 gutzuheissen, der angefochtene Entscheid der FMH, Einsprachekommission Weiterbildungstitel, aufzuheben und die Sache an die FMH zurückzuweisen - mit der Anweisung, das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung des Weiterbildungstitels «Psychiatrie und Psychotherapie» in Anwendung von Art.