Vielmehr wurde noch unter Geltung des alten Rechts durch die zuständige Behörde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die (altrechtlichen) Voraussetzungen für die selbstständige Berufsausübung erfüllte, was seine Gleichbehandlung mit bereits praktizierenden Ärzten rechtfertigt. Der Beschwerdeführer erfüllt damit entgegen der Auffassung der FMH die formellen Voraussetzungen für eine erleichterte Erteilung des beantragten Weiterbildungstitels gemäss Art. 24 Abs. 3 FMPG und der durch die REKO MAW ergänzten Regelung von Art. 11 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung.