Eine derartige Übergangsregelung erscheint als angemessen, stimmt mit dem Wortlaut und Sinn des Gesetzes überein, und durfte von den Normadressaten daher auch so erwartet werden (vgl. BGE 99 V 203). (…) 4. Dem Beschwerdeführer wurde unbestrittenermassen am 29. Mai 2002 von der zuständigen Behörde des Kantons Aargau eine Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung erteilt. In dieser Bewilligung wird allerdings Folgendes festgehalten: «Vorgesehene Praxiseröffnung: 01.07.2002». Seitens der zuständigen Fachgesellschaft wurde betont, dass damit die Bewilligungserteilung im Hinblick auf eine spätere Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit erfolgt sei.