Das vorliegende Verfahren zeigt, dass dieser Unterschied nicht bedeutungslos ist. Die Verordnung enthält - entgegen dem ausdrücklichen gesetzlichen Rechtsetzungsauftrag - keine übergangsrechtliche Regelung für jene Fälle, in denen ein Arzt am 1. Juni 2002 zwar bereits eine kantonale Berufsausübungsbewilligung besass, die selbstständige ärztliche Tätigkeit aber noch nicht aufgenommen hatte. In dieser Beziehung widerspricht die Regelung von Art. 11 Weiterbildungsverordnung dem Gesetz und erweist sich als lückenhaft.