Während Art. 24 Abs. 3 FMPG vorsieht, dass all jene Ärzte weiterhin praktizieren dürfen und unter den vom Bundesrat zu bestimmenden (herabgesetzten) Voraussetzungen einen eidgenössischen Weiterbildungstitel erhalten sollen, die über eine kantonale Bewilligung zur selbstständigen Ausübung des Arztberufs verfügen, beschränkt Art. 11 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung den Kreis der Anspruchsberechtigten auf Ärzte, welche den Arztberuf bereits selbstständig ausgeübt haben. Das vorliegende Verfahren zeigt, dass dieser Unterschied nicht bedeutungslos ist.