11 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung bestimmt, welche Ärzte in den Genuss einer derartigen erleichterten Titelerteilung kommen können: «Wer vor dem 1. Juni 2002 den Arztberuf in der Schweiz selbstständig ausgeübt hat, kann, sofern er bis zu diesem Zeitpunkt keinen Weiterbildungstitel nach Artikel 9 erworben hat, die Erteilung eines eidgenössischen Titels beantragen.» 3.2. Es fällt auf, dass die gesetzliche und die verordnungsmässige Umschreibung des Kreises jener Ärzte, denen ein Weiterbildungstitel unter erleichterten Voraussetzungen erteilt werden kann, nicht übereinstimmt. Während Art.