3. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels «Psychiatrie und Psychotherapie» unter den erleichterten Bedingungen gemäss Art. 11 Weiterbildungsverordnung hat - oder ob ihm dieser Titel nur erteilt werden kann, wenn er die ordentlichen Voraussetzungen gemäss WBO erfüllt. 3.1. Seit dem Inkrafttreten (1. Juni 2001) der Revision des FMPG vom 8. Oktober 1999 setzt die selbstständige Ausübung des Arztberufs grundsätzlich voraus, dass die betreffenden Ärzte im Besitze eines eidgenössischen Weiterbildungstitels sind (vgl. Art. 11 Abs. 2 FMPG).