Sie kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (F. Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; A. Moser/P. Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel 1998, Rz. 1.8). 3. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf die Erteilung des eidgenössischen Weiterbildungstitels «Psychiatrie und Psychotherapie» unter den erleichterten Bedingungen gemäss Art.