4 die klaren verordnungsmässigen Bedingungen für die erleichterte Erteilung des beantragten Weiterbildungstitels - die seit Oktober 2001 publiziert gewesen seien - nicht erfülle. Aus den Erwägungen: 1. (…) 2. Die REKO MAW überprüft auf Beschwerde hin, ob die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt wurde oder ob der Entscheid unangemessen ist (Art. 49 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG], SR 172.021).