Seine Anträge begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie seine Beschwerde an die Einsprachekommission Weiterbildungstitel. Ergänzend machte er geltend, der Ärzteschaft sei der in Art. 11 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung vorgesehene Termin vom 1. Juni 2002 nicht rechtzeitig bekannt gegeben worden. Am 28. Mai 2002 sei ihm anlässlich eines Telefongespräches vom FMH-Sekretariat geraten worden, mit der Beantragung eines Weiterbildungstitels noch zuzuwarten, da am 1. Juni 2002 neue Bestimmungen in Kraft treten würden. Er sei aber in keiner Weise auf die Möglichkeit der erleichterten Titelerlangung aufmerksam gemacht worden.