E. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 26. August 2004 bei der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (REKO MAW) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, sein Gesuch vom 17. April 2003 sei gutzuheissen und es sei festzustellen, dass ihm der Facharzttitel «Psychiatrie und Psychotherapie» nach Anrechnung bzw. Absolvierung der noch nicht vollständigen Weiterbildung unter den erleichterten Voraussetzungen erteilt werden könne. Seine Anträge begründete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit denselben Argumenten wie seine Beschwerde an die Einsprachekommission Weiterbildungstitel.