Dies führe dazu, dass Schweizer Ärzte, die ihre Praxis zwischen diesen beiden Terminen eröffnet hätten, ungerechtfertigterweise schlechter behandelt würden als Ärzte, die bereits früher ihre selbstständige Berufstätigkeit aufgenommen hätten oder aus dem Raum der Europäischen Union (EU) stammten. Es bestehe kein öffentliches Interesse daran, von Ärzten, welche die gemäss Art. 11 Abs. 3 bis 5 Weiterbildungsverordnung erforderliche Weiterbildung absolviert hätten, die gesamte Weiterbildung gemäss WBO zu verlangen. Zudem müsse