Der in Art. 11 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung vorgesehene Stichtag vom 1. Juni 2002 nehme keine Rücksicht auf den vom Bundesrat am 3. Juli 2002 erlassenen Zulassungsstopp (Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, SR 832.103). Dies führe dazu, dass Schweizer Ärzte, die ihre Praxis zwischen diesen beiden Terminen eröffnet hätten, ungerechtfertigterweise schlechter behandelt würden als Ärzte, die bereits früher ihre selbstständige Berufstätigkeit aufgenommen hätten oder aus dem Raum der Europäischen Union (EU) stammten.