In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Entscheid der TK verletze den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, das Willkürverbot sowie das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit. Der in Art. 11 Abs. 1 Weiterbildungsverordnung vorgesehene Stichtag vom 1. Juni 2002 nehme keine Rücksicht auf den vom Bundesrat am 3. Juli 2002 erlassenen Zulassungsstopp (Verordnung vom 3. Juli 2002 über die Einschränkung der Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, SR 832.103).