Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekommission Weiterbildungstitel der FMH (heute: Einsprachekommission Weiterbildungstitel) Beschwerde. In der Beschwerdebegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Entscheid der TK verletze den Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung, das Willkürverbot sowie das Grundrecht der Wirtschaftsfreiheit.