Dieses Gesuch wies die TK ab, da eine erleichterte Titelgewährung nur möglich sei, wenn der gesuchstellende Arzt vor dem 1. Juni 2002 in der Schweiz selbstständig tätig gewesen sei. Da der Beschwerdeführer seine Praxis erst am 1. Juli 2002 eröffnet habe, sei eine erleichterte Titelgewährung ausgeschlossen, und er könne den gewünschten Weiterbildungstitel nur unter den üblichen Voraussetzungen gemäss Weiterbildungsordnung der FMH vom 21. Juni 2000 (im Folgenden: WBO[30]) erwerben. C. Gegen diesen Entscheid führte der Beschwerdeführer bei der Beschwerdekommission Weiterbildungstitel der FMH (heute: Einsprachekommission Weiterbildungstitel) Beschwerde.